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1. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 548

1858 - Weimar : Böhlau
548 Die englische Literatur bis zur Mitte des 18. Jahr- hunderts. Obergericht übertragen. Zu der Würde eines Präsidenten ward zuerst Washington erhoben und blieb es durch wiederholte Wahl bis 1797. Auch an der Spitze der Verwaltung beförderte er den Wohlstand, den Frieden und die Befestigung des jungen Staates und vollendete dadurch sein Werk und seinen Ruhm. Es gelang ihm nicht, von allen Parteien seines Vaterlandes anerkannt zu werden, besonders wurde er als ein Anhänger und Begünstiger des englischen Einfluffeß angegriffen, als er 1794 einen Handelsvertrag mit England schloß. Er erklärte im Sep- tember 1796, daß er die Würde eines Präsidenten bei einer neuen Wahl nicht wieder annehmen werde. Washington starb 1799. In seinem Testament vermachte er fünfzig Aktien, jede von hundert Pfund, zur Errichtung einer Hochschule in dem District Columbia. Auch schenkte er allen seinen Sklaven die Freiheit und sicherte den hülflosen Alten eine lebenslängliche Unterstützung zu. Den religiösen Interessen gegenüber bildeten sich im Laufe unseres Zeitraums die Reflexion des Verstandes und die Bestrebungen der Wis- senschaft mit nicht minderer Stärke und Erfolg aus. Die Grundlage für alle folgenden naturwissenschaftlichen und philosophischen Bestrebun- gen legte Franz Baco von Verulam (1561 — 1626). Er stammte aus einer angesehenen Familie und gelangte selbst zu den höchsten Staatsämtern; er wurde aber wegen Bestechungen seiner Würden ent- setzt und starb in ärmlichen Verhältnissen. In der Wissenschaft glänzt sein Name als Heller Stern. Er entwarf den Plan zu einer Reform der Philosophie und schrieb das Organon oder eine allgemeine Metho- denlehce und eine Encyklopädie der Wissenschaften. Seiner Methode liegt die Ueberzeugung zum Grunde, daß man nicht durch Speculation, sondern allein durch Beobachtung und Erfahrung zur Wahrheit gelan- gen könne. Der scholastischen Methode oder der Ableitung des Wissens aus dem Begriff, d. h. aus unerwiesenen Abstractionen, setzte er die Forderung entgegen, von der Wirklichkeit und der Erfahrung auszuge- hen. Von den übersinnlichen Gegenständen wies er die Forschung auf die Natur und Geschichte hin. Baco's Gedanken führte auf eigenthümliche Weise John Locke (1632 —1704) weiter aus. Wenn Baco zur Erforschung der Wahrheit auf das sinnliche Dasein verwies, so leugnete Locke die selbständige Existenz und Wahrheit des Denkens überhaupt. Er bestritt die Lehre des Cartesius von den angebornen Ideen, unter welchen dieser allgemeine, dem menschlichen Geiste ungehörige Bestimmungen verstanden hatte. Locke behauptete, daß die Seele deß Kindes eine leere Tafel sei, welche nur im Verlaufe der Zeit mit den Zeichen angefüllt und durch die sinnliche Wahrnehmung beschrieben werde. Sein Bestreben ging dahin, zu zeigen, wie auch die metaphysischen Begriffe aus der Erfahrung ab- geleitet und aufgenommen werden, z. B. Raum, Bewegung, Form aus der äußern, Denken, Wollen u. s. w. aus der innern Wahrnehmung. Der Verstand bildet alle diese Begriffe, indem er die durch die Wahr- nehmungen gewonnenen Vorstellungen bearbeitet, zusammenfügt, ver- gleicht und gegen einander stellt. Isaak Newton (1642 — 1727) hat sich um die Mathematik und Physik die größten Verdienste erworben. Seine berühmte Theorie des

2. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 667

1858 - Weimar : Böhlau
667 aufstecken. La Fayette rückte mit einigen Bataillons Nationalgarde gegen die Ausrührer heran und zersteute sie mit wenigen Schüffen. Die Nationalversammlung benutzte den Sieg nicht dazu, die An- stifter des Aufruhrs zu verfolgen und die Klubs der Jakobiner und Cordelierß zu vernichten, sondern setzte ohne weitere Störung die Ver- fassungsarbeit fort. Am 3. September 1791 wurde die Verfas- sung in der Nationalversammlung als vollendet verlesen. Sie war ein Versuch, die menschlichen Verhältniffe lediglich aus mate- riellem Stoffe nach den Gesetzen des rechnenden Verstandes ganz neu zu erschaffen, ohne die geschichtliche Entwickelung, die Sitte und den Na- tionalgeist einer Rücksicht zu würdigen und ohne die kirchliche Gesetz- gebung, auch nur bei Taufe und Ehe, als eine nothwendige Ergänzung staatsbürgerlicher Handlungen gelten zu lassen. Gefährlich war die Vor- stellung einer unbedingten Gleichheit, welche der Verfassung zu Grunde lag. Dem aufgestellten Satze, daß alle Menschen frei und gleich an Rechten geboren werden und bleiben, widersprach die Eintheilung in thätige und nicht thätige Staatsbürger. Nur diejenigen, welche eine, den Werth dreier Tagelöhne erreichende Abgabe bezahlten, sollten zur Theilnahme an den Wahlen berechtigt, und fähig sein, zu Abgeordneten erwählt zu werden. Mit dem ausgestellten Rechte deß Widerstandes ge- gen Unterdrückung stand das Gesetz im Widerspruch, daß jeder Bürger durch Widerstand gegen einen Verhaftsbefehl straffällig werde. Verderb- lich war das widersinnige Verhältniß, in welches die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt, oder die Nationalversammlung und der König, zu einander gestellt waren. Die erstere hatte sich alle Macht zugeeignet; der König war nur der Beamte der Versammlung, deren Gesetze an die Behörden zu schicken und sonst bekannt zu machen, sein Hauptgeschäft war. Die Mängel der Verfassung würden weniger hervorgetreten sein, wenn die Stifter derselben nicht genöthigt gewesen wären, ihr Amt ro- heren und ungeschickteren Nachfolgern zu überlassen. Die Vollendung der Verfassung wurde als der Zeitpunkt angesehen, wo die Vollmachten der Abgeordneten erlöschen würden. Die öffentliche Meinung, die der Versammlung zur Stütze ihrer Macht diente, legte ihr auch die Noth- wendigkeit auf, sich an dem angegebenen Zeitpunkt aufzulösen. Die Ge- fahr dieses Wechsels würde vermindert worden sein, wenn wenigstens ein Theil der bisherigen Abgeordneten durch abermalige Erwählung in die neue Versammlring übergegangen wäre. Aber die Jakobiner verlangten eine ganz neue Versammlung und machten den Vorschlag, daß keinß der gegenwärtigen Mitglieder an der nächsten Sitzung Theil nehmen solle. Diesen Antrag vertheidigte Robespierre mit einem Feuer der Ueber- zeugung, welches seiner mittelmäßigen Beredtsamkeit zum ersten Male einen mächtigen Eindruck verschaffte. Mit den Freiheitsmännern der lin- ken Seite vereinigten sich die aus der rechten Seite sitzenden Freunde der unumschränkten Königsgewalt, weil sie h.offten. daß die alte Ordnung der Dinge unter den Trümmern der Verfassung wieder erstehen werde. Der Beschluß wurde im wildesten Getümmel gefaßt. Am 14. September 1791 erschien Ludwig in der Versammlung und bekräftigte durch einen feierlichen Eid die Annahme der Verfaffung. Am 30. September 1791 erfolgte durch den König die Auflösung der Annahme der Verfaffung. Auflösung der conflituiren- den Ver- sammlung.

3. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 720

1858 - Weimar : Böhlau
720 Neue Ver- fassung. Auf- lösung des Convents. publikaner und wurden fast alle erschossen. Auch Charette und Stafflet, die Hauptanführer der Vendeer, wurden gefangen genommen und erschossen. Während dieser Zeit wurde die neue Verfassung vollendet. Fünf Direktoren mit vollziehender Gewalt wurden an die Spitze deß Staates gestellt. Einer der Direktoren sollte jährlich außtreten und erst nach fünf Jahren wieder erwählt werden können. Die gesetzgebende Ge- walt wurde zwei Kammern übertragen, dem Rathe der Fünfhun- dert, zur Einleitung und Abfassung der Gesetze, und dem Rathe der Alten von 250, über 40 Jahre alten Deputirten, zur Bestätigung der Gesetze. Zum Eintritt in den Rath der Fünfhundert war nur ein Alter von 30 Jahren erforderlich. Die beiden Räthe sollten alle Jahre zum dritten Theile erneuert werden. Das Volk wählte in Urversammlungen die Wähler, die dann in Wahlversammlungen die Mitglieder der die Nation vertretenden Versammlungen erkoren. Die Mitglieder des Convents suchten sich den Wiedereintritt in die beiden Kammern zu sichern. Aus diesem Grunde erließen sie die Verfügung, daß zwei Drittheile der beiden Räthe aus dem Convent genommen und nur ein Drittheil durch Urversammlungen gewählt werden solle. Nachträg- lich wurde noch verordnet, daß, wenn bei dem neu zu wählenden Drittheil die Wahlen mehrerer Collegien auf dieselben Männer fallen wür- den, die entstehenden Lücken durch eine vom Convent selbst aus seiner Mitte gemachte Wahl ergänzt werden sollten. Ueber diesen Zusatzartikel gerieth Paris in Gährung. Die Sectionen der Bürgerschaft riefen das Wahlcollegium des Seinebezirks im französischen Theater zusammen und umgaben dasselbe mit bewaffneter Macht; der Convent aber bildete zum Schutze gegen die Nationalgarde eine Conventsgarde von 8000 Mann, deren Oberbefehl an Barras und von diesem wiederum dem damals ohne Anstellung in Paris sich aufhaltenden Napoleon Bonaparte übergeben wurde. Dieser übernahm bereitwillig den Auftrag, das Lum- pengesindel gegen die rechtlichen Bürger zu führen. Durch sachkundige Anwendung von Kartätschenfeuer errang Napoleon dem Convente den Sieg. Am 26. Oktober 1795 schloß der Convent seine Sitzun- gen, und am 28. Oktober versammelten sich zum ersten Male die gesetz- gebenden Räthe. Sie schritten bald zur Wahl der fünf Direktoren. Die Wahl traf auf Barras, Letourneur, La-Reveillere-Le- peaux, Reubel und Carnot.

4. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 730

1858 - Weimar : Böhlau
730 Stiftung Gleichzeitig mit dem Papstthum ward auch die Eidgenossen- emer^clveti- bet Schweizer zertrümmert. In den Freistaaten der Schweiz Republik, hatten sich mancherlei Verfaffungsformen gebildet, die alle einander darin ähnlich waren, daß die obrigkeitliche Gewalt nicht der lasse aller ein- zelnen Bewohner zustand, sondern nur einer bald größeren, bald gerin- geren Zahl von erblich angesessenen Bürgern. Selbst die kleineren Kan- tone, die für wahre Demokratien galten, weil alle ins Bürgerrecht auf- genommene Haukväter zur Landsgemeinde gerufen wurden, hatten doch auch Schutzverwandte und Dienstleute, die das Bürgerrecht nicht besaßen, sowie unterthänige Ortschaften und Landvogteien, über welche die Ge- meinde Herrschaftsrechte ausübte. In den größeren Kantonen gemischter oder ganz aristokratischer Verfassung trat die oligarchische Richtung noch mehr hervor. In Bern, dem größten der verbündeten Kantone, waren die sämmtlichen Einwohner deß Landgebietes Unterthanen der Haupt- stadt, aber unter den Bürgern der letzteren hatten nur etwa drittehalb hundert Familien das Recht, in den Rath erwählt werden zu können; die Zahl derer aber, auf welche sich die Wahl zu beschränken pflegte, belief sich 1785 auf neun und sechzig Familien. Das Stadtadelsregi- ment bot manche schöne Seiten dar, und die väterliche Regierung der gnädigen Herrn von Bern konnte für musterhaft gelten. Doch machten sich auch manche Gebrechen bemerkbar, wie in der regimentßfähigen Bürgerschaft ein dein Adelstölze ähnlicher Dünkel und dagegen in den von der Regierung ausgeschlossenen Klassen ein Geist der Unzufriedenheit und des Mißmuths, der in dem bestehenden Verhältnisse der Regierenden und der Regierten die entschiedenste Ungerechtigkeit sah. Am ungünstig- sten war die Stimmung in dem wälschen Theile des becner Gebiets, in der 1536 dem Herzoge von Savoien entrissenen Landschaft Waat. Die Bewohner, den Franzosen durch Sprache und Denkweise verwandt, be- gannen zu Anfange der Revolution ihre Ausschließung vom Staats- regiment als einen Zustand arger Unterdrückung zu betrachten, und wur- den revolutionären Entwürfen und Grundsätzen geneigt. Die Patrioten des Waatlandes richteten Vorstellungen an den Senat zu Bern und baten, der Provinz die Rechte zu gewähren, die ihr bei dem Regierungs- wechsel zugesichert worden waren. Die Weigerung veranlaßte Unruhen, in deren Folge mehrere der Bittsteller auswanderten und über einige die Acht ausgesprochen ward. Ausgewanderte Waatländer wandten sich an daß Direktorium, und dieses nahm das Hülfegesuch freundlich auf. So- bald ein kleines französisches Heer an der Grenze erschien, stand das Waatland auf und sagte sich von dem Rathe zu Bern los. Der regie- rende Rath wurde durch Furcht gelähmt und meinte durch Unterhand- lungen das Vaterland retten zu können. Der Anführer der bernischen im Waatlande stehenden Kriegsmacht, Oberst Weiß, wurde auf ein un- bedingt friedliches Verhalten angewiesen. Ebenso herrschte Unentschlos- senheit auf der Tagsatzung, welche nach Aarau ausgeschrieben war, um über die von der Gesammtheit zu stellende Hülfe zu rathschlagen. Zu dem Mangel kräftiger Einheit, der den erschlafften Bund der Eidgenos- sen 'zum Widerstande gegen einen auswärtigen Feind ungeschickt machte, kam noch die in den Kantonen herrschende politische Gehrung, die von dem französischen Geschäftsträger zu Basel, Mengaud, durch alle Künste des Jakobinismus genährt wurde. Ueberall gab es Schweizer,

5. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 748

1858 - Weimar : Böhlau
748 Napoleon Bonaparre errichtet das Kaiserthum. England höchst nachtheilige Neutralität Spaniens in offenen Kriegsstand zu verwandeln. Die Macht Bonaparte'ß war eine monarchische, und es fehlte ihr nur der Titel. Im März 1804 wurde im Senat die Erblichkeit der höchsten Magistratur für nöthig erachtet, und am 30. April im Tribunal der Antrag gestellt, die Regierung der Republik einem Kaiser anzuver- trauen und dieses Kaiserthum in der Familie Bonaparte erblich zu inacheil. Nur einer der Tribunen, nämlich Car not, sprach gegen die Errichtung des Kaiserthums. Am 18. Mai wurde unter dem Vorsitze des zweiten Consuls Cambacereß ein S e n a ruße o n su l t beschlossen, welches dem ersten Con sul den Kaiser titel zuerkannte und die Erblichkeit der kaiserlichen Würde in dessen Familie feststellte. Am 20. Mai, am Pfingstsonntage, wurde das neue Kaiserthnm in Paris feierlich aus- gerufen und angebliche Verbesseruilgen der Staatsverfassung bekannt ge- macht, welche nur Verstärkungen der schon bestehenden souveränen Mo- narchie waren. Von der Republik blieben nur einige gehaltlose Formen übrig. Die Prunkformen des neuen Kaiserthums waren zum Theil dem Mittelalter entlehnt. Es wurden sechs Erzämter mit fürst- lichen Ehren und drei Klassen von Kronbeamten des Reichs er- nannt, unter welchen die militärischen mit sechzehn Marschällen und acht General-Jnspectoren der Armee zuerst ins Dasein traten. Die zu fran- zösischen Prinzen erhobeneil Brüder Napoleons Joseph und Ludlvig erhielten das Recht der Erbfolge und den Titel: Kaiserliche Hoheit. Den beiben anderen Brüdern, Sudan und Hieronymus, wurde nicht gleiche Ehre zuertheilt, weil sie sich unter ihrem Stailde oder wenigstens gegen den Willen Napoleons verheirathet hatten. Ein zahlreicher Hofstaat wurde für den Kaiser, die Kaiserin, die Brüder und Schwe- stern des Kaisers angestellt, und das Ceremoniel aus das sorgfältigste be- stimmt. Die Generale und die Staatsbeamten drängten sich zum Hul- digungseide, die Dichter und Redner priesen in Versen und in Prosa das neue Kaiserthum, die Armee freute sich des ihrem siegreichsten An- führer beizulegenden neueil Titels: Kaiserliche Majestät, und das Volk ließ sich das neue Schauspiel gefallen; nur die Pariser zeigten ungewöhn- liche Gleichgültigkeit. Das französische Volk hat vor allen Nationen Europa's für sein geschichtliches Dasein den meisten Siml. Die vorübergehende revolutio- näre Wuth der Franzosen gegen Alterthum, Adel und Königthum be zeugt nur die grenzeillose Erbitterung der Zurückgesetzten und feen großen Werth, welchen sie auf die beneideten Vorzüge legten. Wegen dieser nationalen Denkungsart wurde den Söhnen und Töchtern des corsischen Gerichtsbeisitzers Carlo Buonaparte die Begründung einer neuen Dyna- stie in Frankreich schwerer, als in Staaten, die an den Wechsel der herrschenden Familien schon gewöhnt sind. Die Familie Napoleons hatte keine Wurzel in der Vergangenheit des französischen Volkes, und Napo- leon suchte diesen Mangel durch eine Menge kleinlicher Vorschriften zu verdecken, durch die. im neuen Hof- und Staatswesen alles genau be- stimmt wurde. Der alte Adel, der sich zu den Hofämtern drängte, war dem Kaiser für diesen Zweck sehr willkommen, weil er sich weit besser als alle Neulinge auf die Wissenschaft der Formen verstand. Es wurde

6. Geschichte des Mittelalters - S. 47

1854 - Weimar : Böhlau
47 mit religiösen Gebräuchen verbunden, und auch der Fürst erscheint hierbei thätig. Wenn die heiligen Rosse angeschirrt wurden,- um durch ihr Wiehern den Willen der Götter kundzuthun, dann be- gleitete sie der Vorsteher des Volkes, mochte es ein König ober gewählter Fürst sein. Aber neben dem König oder Fürsten wird auch der Priester genannt. Auch im Heere und in der Volksver- sammlung sind die Priester thätig. Man hat daraus auf eine alte Verbindung von Obrigkeit und Priesterthum schließen wollen; doch findet sich davon keine Spur. Ueberall ist die Stellung der Prie- ster von der der weltlichen Obrigkeit völlig verschieden. Die Fürsten genossen hohe Ehre und bedeutende Achtung unter dem Volke. Es war keine unbeschränkte Gewalt, die in ihre Hände gelegt wurde; doch Gehorsam, Achtung und Ehrfurcht vor dem Vorsteher des Staates ist mit der Freiheit nicht unverträglich. Den besten, tüchtigsten wählen die guten, tapfern Männer zum Fürsten, und ihm ordnen sie sich freiwillig unter. Sein Recht war es, Ge- schenke von dem Volke zu empfangen, dem er vorstand; auf den großen Versammlungen erschien jeder und brachte dem Fürsten Früchte des Landes, Vieh oder andere Gaben. Das war der Lohn für das Amt, und es mehrte seinen Reichthum. Von anderen Ehren, die der Fürst genoß, wird aus so früher Zeit wenig überliefert. Ta- citus erwähnt noch den Haarschmuck, der die Fürsten bei den Sue- ven auszeichnete. Es waren nun aber nicht bloß Obrigkeiten für den Frieden, sondern auch Anführer für den Krieg nöthig. Bei den Sachsen loosten die Fürsten, wenn ein Krieg drohte, und alle folgten dem als ihrem Führer und gehorchten ihm, welchen das Loos bestimmte. Nach Beendigung des Krieges waren alle Fürsten wieder einander gleich. Tacitus sagt: Heerführer (Herzöge, duces) wählen sie nach Tüchtigkeit, die Könige nach dem vornehmen Geschlecht. Bei den Sachsen wurde der Herzog aus der Mitte der Fürsten gewählt, und es ist wahrscheinlich, daß dieses Regel war, so daß der Herzog zugleich als Fürst angesehen werden kann. Es war alte Sitte, daß der gewählte Herzog von dem Volke auf den Schild gehoben und so von allen jubelnd begrüßt wurde. Auch auf die Könige ist die Sitte übergegangen und hat sich bei verschiedenen Stämmen lange erhalten. Wenn nun auch bei den größeren Völkerschaften, die aus mehreren Gauen bestanden, in der Person des Herzogs ein höchster Anführer gewählt wurde, so dürfen wir doch bei den Fürsten nicht bloß an eine Eivilgewalt denken. Wie später der Graf im fränki- schen Reiche zugleich Heer und Gericht leitete, obrigkeitliche Gewalt jeder Art im Frieden ausübte und im Kriege als ein mächtiger Beamter dastand, so wird es ähnlich in älteren Zeiten auch mit den Fürsten der Fall gewesen sein. Der Fürst war auch im Kriege der Anführer seines Bezirks. Das Ansehn und die Ehre des Fürsten vermehrte das Ge- folge, das ihn umgab. Tapfere Männer aus dem Volke schlossen sich dem Fürsten an; sie mußten stark, ihr Muth erprobt sein; jün- gere wurden nur aufgenommen, wenn erlauchte Herkunft oder Ver-

7. Geschichte des Mittelalters - S. 318

1854 - Weimar : Böhlau
318 ausüben zu lassen, nur so, daß derselbe vom Könige die Belehnung mit dem Blutbanne nachsuchen mußte. Auf dieser Grundlage wur- den die Verfassungen der einzelnen Städte weiter ausgebildet, in- dem neben dem bischöflichen Vogt (S. 167) auch noch andere bi- schöfliche Beamte, Schultheiße, Burggrafen, Stadtvögte, Stiftsvögte und andere erwählt wurden. Diese Aemter wur- den in manchen Städten ritterlichen Geschlechtern zu Lehn gegeben. Andere bischöfliche Beamten waren der Zöllner, der auch die Maße und Gewichte zu zeichnen, und der Münzmeister, der auch über falsche Münze zu richten hatte. Mit diesen Aemtern waren man- cherlei Gebühren, Einkünfte und Lasten verbunden. Nach der alten Verfassung mußten die Freien dreimal jährlich das ungebotene Gauthing (S. 44 und 194) besuchen. Dieses dauerte für die Freien der Stadt fort; nur wurden diese Versammlun- gen jetzt statt vom Grafen vom Vogt oder vom Burggrafen gehal- ten. Unter den Freien bildeten die Schöffenbaren (S. 194) ei- nen engeren Kreis, welcher durch die Behauptung der ihm überlie- ferten Rechte allmälig die Gestalt der ersten und ältesten Gilde an- nahm. Sie halte ihre Vorsteher (Rectoren), ihre Versammlungen und bildete eine Fraternität oder Verbrüderung. Ferner hatte sich überall in den Städten als Bestandtheil der Gerichtsverfassung die Schöffeneinrichtung erhalten. Als vereidete Vertreter der Gemeinde erhoben sie sich aber auch zu einem Rathscollegium für städtische Angelegenheiteu und wurden davon zuweilen Senatoren genannt. Zur Handhabung der dem Bischöfe über Markt, Handel und Ge- werbe zustehenden Aufsicht wurden die verschiedenen Gewerbe, Sattler, Kürschner, Handschuhmacher, Schmiede, Müller, Kiefer, Schwertfeger, Höcker, Weinwirthe und andere abgetheilt und jede Abtheilung unter einen Magister gestellt. Diese Gewerbe, die Kauf- leute und die übrigen Einwohner hatten dem Bischof zu einem Kriegszug, zum Besuch des königlichen Hoflagers, zum Unterhalt des bischöflichen Palastes und zu anderen Zwecken mancherlei genau bestimmte Abgaben, Lieferungen und Dienste zu entrichten. Neben den gemeinen Freien lebten in der Stadt die freien und unfreien Grund holden des Stiftes und andrer geistlichen Anstalten und waren noch den besonderen grundherrlichen Lasten, dem Sterbefall und anderen Beschränkungen unterworfen. Durch kaiserliche Privi- legien wurden aber die Städte häufig von diesen Beschränkungen befreit und ihre Einwohner dadurch zu einer mehr gleichartigen Masse gemacht. Die Regierung durch herrschaftliche Beamte, etwa nur mit Vertretung durch Schöffen, befriedigte aber die aufstrebenden Bür- gerschaften auf die Dauer nicht. Es entstanden in den Städten zur Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen enge Verbrüderun- gen. Die Bürger benutzten günstige Umstände, um aus der Bür- gerschaft ein Collegium von Nathmannen (consules) einzu- setzen und demselben bestimmte Vollmachten für die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten beizulegen. In Köln erlangten die Bür- ger schon das Recht, neben den Schöffen noch andere Männer in den Rath zu wählen. Aehnliches geschah später in anderen Städ- ten. Eine wichtige Gilde entstand aus den Münzern oder Haus-

8. Geschichte des Mittelalters - S. 338

1854 - Weimar : Böhlau
durch Entwickelung der Standesverhältnisse die Einrichtung einer republikanischen Verfassung veranlaßt. Die ritterlichen Lehnsleute wurde» im 10. Jahrhundert ins- gesammt als Milites bezeichnet, die nicht lehntragenden Freien als Arimannen, Cives, Populus. Doch bedeuteten Cives im weiteren Sinne auch die freien Bewohner einer Civitas überhaupt. Und in diesem Sinne gehörten zu den Civcs auch die Milites und bildeten den ersten Stand derselben. Man unterschied ferner zwei Klassen der Milites als Valvassores majores oder Capitanei und Valvassores minores, die auch schlechtweg Valvassores hießen. Beide Klassen des Ritterstandes werden im 11. Jahrhundert als Adel bezeichnet, welchem das Volk gegenüber gestellt wird. Im Volke entwickelte sich dann noch ein Unterschied, indem die Kauf- leute als angesehenere Bürger unterschieden wurden. Durch die beständigen Parteikampfe und die kirchlichen Strei- tigkeiten traten die Standesunterschiede zurück, indem Leute der ver- schiedenen Stände auf beiden Parteien und gegen einander standen. Die verschiedenen Stände erkannten ihre Rechte gegenseitig an, die Stände näherten sich einander und die Parteistellung der Stände hörte auf. Die Parteikämpfe hatten aber auch weiter den Erfolg, daß die Regierung von den Bischöfen und deren Capitanen an die mächtigen Parteiführer überging. So war z. B. in Mailand die Regierung von den Grafen an den Erzbischof und dessen Capitane übergegangen und von diesen gelangte sie nach langen Parteikämpfen an die Consuln. Die Cvnsuln sind eine neue Würde, deren Ur- sprung und Bedeutung mit dem Entstehen der Stadtgemeinde aus der Vereinigung der Stände zusammenhängt. Die Schöffen waren Vertreter der Gemeinde der Freien gewesen und hatten für die Freien im Gericht des Grafen das Recht gefunden. Der Unterschied der Freiheit und Unfreiheit war immer mehr zurückgetreten, Be- rufsstände hatten sich gebildet, in welchen sich freie und minderfreie Standesgenossen aneinander schlossen. Die Consuln vertraten die besonderen Stände, während die Schöffen die Freien vertreten hat- ten. Das Schöffenthum wurde ebenso durch die Vorsteher der be- sonderen Stände bei Seite geschoben wie das Amt der Grafen durch die Obrigkeit, welche die Consuln in ihrer Vereinigung ausmach- ten. Häupter und Anführer hatten die Stände schon lange; doch kam gegen das Ende des Ii. Jahrhunderts die Neuerung hinzu (und das bezeichnete eben der Name der Consuln), daß jene nun auch zu einer gemeinschaftlichen Regierung zusammentraten. Und hiermit entstand zugleich die Gesammtgemeinde der Stadt, das so- genannte Commune Civitatis, welches zuerst nur wie eine äußer- liche, vertragsmäßige Verbindung der Stände erscheint, dann aber ein lebendiges Gemeinwesen aus sich herausbildete. Bei der Ungleichheit des Ansehens und der Macht unter den Ständen, bei dem Uebergewicht, welches der kriegerische Adel, be- sonders die mächtigen Capitane noch lange Zeit behaupteten, ist wohl eine ganz gleiche Theilnahme der Stände an der städtischen Regierung von vornherein nicht anzunehmen. Aber allmälig ge- wöhnte man sich daran, in dem Streben für die allgemeine Wohl- fahrt der Stadt, sich gegenseitig als Mitbürger zu betrachten und

9. Geschichte des Mittelalters - S. 340

1854 - Weimar : Böhlau
340 Gründung der Normannen- herrschast in Unteritalien. Zustimmung sie keine wichtige Verfügung treffen durften. — Die Bürgerversammlung Qparlamentum) bestand nut aus den wirk- lichen Mitgliedern der Gemeinde und wurde nur bei den wich- tigsten Angelegenheiten von den Consuln berufen, um die öffentliche Meinung zu vernehmen. Die Consuln und der Rath waren die bevollmächtigte Obrigkeit, die von der Bürgerschaft gewählt und zur Rechenschaft gezogen, aber nicht in ängstlicher Abhängigkeit ge- halten wurde. Die Einteilung der Bürgerschaft beruhte nicht mehr auf den früheren ständischen Genossenschaften, sondern, dem Prin- cip der bürgerlichen Gleichheit gemäß, auf dem Wohnort in den verschiedenen Bezirken der Stadt, welche man gewöhnlich nach den Hauptthoren oder Hauptkirchen in denselben benannte. — Noch in dem Zeitraum bis zur Mitte des 12. Jahrhunderts erfolgte die Er- nennung besonderer Gerichtsconsuln, welche mit den Consuln des Commune an der Leitung des Staates Theil nahmen, für sich allein aber die Civilgerichtsbarkeit besorgten. — Endlich ist auch noch der statutarischen Gesetzgebung zu gedenken. Es ent- standen daraus die verschiedenen Stadtrechle. Aus den in jedem Orte vorzugsweise geltenden persönlichen Rechten hatte sich ein Ge- wohnheitsrecht gebildet, welches durch Statuten gesetzlich gemacht wurde. Neben diesen Stadtrechten behaupteten sich auch noch, we- nigstens zur Aushülfe, das longobardische und das römische Recht, und das steigende Ansehen des letzteren verschaffte ihm später die Geltung eines gemeinen Rechts. Unteritalien war noch immer eine griechische Provinz; doch be- stand auch noch eine Anzahl longobardischer Fürstentümer, z. B. Benevent und Capua, welche entweder gar nicht oder nur vorüber- gehend die Oberhoheit des griechischen Kaisers anerkannten; auch hatten sich die Araber, welche bereits Herrn von Sicilien waren, im Lande festgesetzt, und endlich erhoben auch die deutschen Kaiser Ansprüche auf Oberherrschaft. Ein angesehener Longobarde aus Apulien, Melus, welcher sich gegen den griechischen Statthalter empört hatte, soll eine Schaar der in Frankreich angesiedelten Nor- m annen, welche eine Wallfahrt nach einem berühmten Gnadenorte auf dem Berge Gargano unternommen hatten, zu seinem Beistände gewonnen haben (1016). Diese zogen bald andere ihrer Landsleute nach Italien. Die Normannen dienten zuerst als Söldner gegen die Griechen, dachten aber bald an eigene Niederlassungen. Sie erhielten von dem Herzoge von Neapel ein kleines Gebiet, auf dem sie Aversa erbauten. Sie erkannten die Oberhoheit des deutschen Kaisers Heinrich's H. und später auch Konrad's Ii. an und der letztere ertheilte ihrem Anführer Rainulf den Titel eines Grafen von Aversa (S. 277 und 284). Es kamen immer mehr Normannen aus der Normandie nach Italien, und besonders zeichneten sich die Söhne des Grafen Tan- cred von Hauteville aus. Als die Griechen die Normannen, welche ihnen auf einem Zuge nach Sicilien Beistand geleistet hat- ten, um ihren Antheil an der Beute betrogen, durchzogen die Nor- mannen plündernd das Land und legten 1040 in der Stadt Melfi einen eigenen Raubstaat an, nachdem sie sich mit ihren Landsleuten

10. Geschichte des Mittelalters - S. 532

1854 - Weimar : Böhlau
532 Mitgliedschaft auf eine bestimmte Zahl vornehmer Familien (No- bili) beschränkt, deren Namen in dem goldenen Buch verzeich- net waren. Eine unterdrückte Verschwörung gab Veranlassung eine Commission von zehn Männern mit dictatorischer Vollmacht nieder- zusetzen, um zu erforschen, wer sich in die Verschwörung eingelas- sen habe. Dieser furchtbare Rath der Zehn wurde 1335 für eine bleibende Staatsbehörde erklärt, die über die Sicherheit der Re- publik wachen solle. Unter dem Vorwand, für die Ruhe des Staa- tes zu sorgen, mischten sich die Zehn in alle Angelegenheiten. Der Schrecken vor dieser furchtbaren Behörde wurde noch durch den der weit schrecklicheren Staatsinqnisition übertroffen. Da nämlich die Zehn ihren Wirkungskreis über alle Angelegenheiten des Staa- tes ausgedehnt hatten, so sahen sie sich genöthigt, einen Ausschuß aus ihrer Mitte mit der Aufspürung und vorläufigen Untersuchung von Verbrechen zu beauftragen und bewirkten 1454 den Beschluß des großen Rathes, daß sie ermächtigt sein sollten, dreien ihrer Mitglieder unter dem Namen der Staatsinquisitoren die Ausübung der hemmenden Gerechtigkeit mit unumschränkter Gewalt zu über- tragen. Die Gerichtsbarkeit der Staatsinquisitoren erstreckte sich über alle, selbst die Zehn nicht ausgenommen. Sogar für den Fall, daß einer von ihnen sich verdächtig machte, war unter den Zehn ein Stellvertreter ernannt, um mit den beiden anderen ihn zu rich- ten. Man kannte das Dasein dieses schrecklichen Gerichts, aber nicht die Mitglieder desselben; der Rath der Zehn traf die Wahl, aber wen sie getroffen, blieb ein Geheimniß. Eine unsichtbare Macht breitete ihren furchtbaren, nie fehlenden Arm über alle aus. In allen gesellschaftlichen Kreisen lauschten nngekannte Aufpasser der Inquisition, und jedermann vermied ängstlich ein Wort über Staats- angelegenheiten fallen zu lassen. Am Palast des Dogen und an mehreren Orten waren eherne Löwenrachen angebracht, um namen- lose Angaben aufzunehmen. Verschwand jemand, so zweifelte man nicht, daß er in den schrecklichen Kerkern der Inquisition lebendig begraben sei, und wagte keine Nachforschung. Seit der Einsetzung des Gerichts der Zehn sank die Macht des Dogen, die schon vor- her durch den großen und kleinen Rath manche Beschränkung er- fahren hatte. Die Inquisition war besonders gegen die ehrgeizi- gen Absichten des Abels gerichtet; das Volk ließ man gewähren, wenn es sich nur jeder Einmischung in die Staatsangelegenheiten enthielt. Aus den großen und schweren Kämpfen um die Befreiung des heiligen Grabes hatten besonders Venedig und Genua die größten Vortheile gezogen. Aus der Durchkreuzung dieser Vortheile ent- sprang aber gegenseitige Eifersucht und erbitterter Kampf beider Städte. Beide Staaten boten aus Handelseifersucht alle Kräfte auf und suchten sich durch die blutigsten Kriege wechselseitig zu Grunde zu richten. Von diesen Kriegen zeichnet sich besonders der bei Chioggia (1378 —1381) aus, in welchem beide Republiken sich gegenseitig dem Untergange nahe brachten. Im 14ten und löten Jahrhundert suchte sich Venedig auf dem italienischen Festlande zu vergrößern und erlangte mit Hülfe geschickter Söldnerführer die Herrschaft über Verona, Padua, Brescia und viele andere Städte
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